Das Landratsamt Sigmaringen erlässt aufgrund von §§ 28 Abs.1 und 3 des Infektionsschutzgesetzs (IfSG) in Verbindung mit § 1 Abs. 6a der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGZustV) und § 20 der Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus des Landes Baden-Württemberg (CoronaVO) im Benehmen mit den Ortspolizeibehörden für den Landkreis Sigmaringen folgende Allgemeinverfügung.
1. Für das Gaststättengewerbe im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes sowie für öffentliche Vergnügungsstätten im Sinne des § 18 Abs. 1 des Gaststättengesetzes wird eine Sperrzeit von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr des Folgetages festgesetzt.
2. In der Zeit von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr des Folgetages dürfen Schank- und Speisewirtschaften, öffentliche Vergnügungsstätten sowie alle Verkaufs- und sonstigen Abgabestellen i.S.d. Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) keine alkoholischen Getränke abgeben.
Verkaufs- und sonstige Abgabestellen i.S.d. LadÖG sind insbesondere:
- Ladengeschäfte aller Art
- Tankstellen
- Verkaufsstellen an Bahnhöfen und Flughäfen
- sonstige Verkaufstellen und –buden
- Kioske
Die Allgemeinverfügung tritt am Freitag, 30. Oktober 2020 in Kraft.
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